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Wer ist die BürgerEnergie Bayerwald e.G. (BEB)?
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Wie ist unsere Genossenschaft aufgebaut?
Eine Genossenschaft besitzt zwei Organe, den Vorstand und den Aufsichtsrat. Unser Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern und kontrolliert den Vorstand. Der Aufsichtsrat wurde 2023 in der Gründungsversammlung der Genossenschaft von den Gründungsmitgliedern gewählt und jährlich wird ein Teil des Gremiums in der Generalversammlung neu gewählt. Unser Vorstand besteht aus vier Mitgliedern (Stand: Juli 2023) und wird vom Aufsichtsrat gestellt.
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Wie werde ich Mitglied der BEB?
Sie können Mitglied der BEB werden, indem Sie die Beitrittserklärung auf unserer Homepage ausfüllen, handschriftlich unterzeichnen und uns diese per Post an die in der Erklärung aufgeführte Adresse senden. Die Erklärung selbst kann digital mit einem PDF-Reader ausgefüllt werden. Um Mitglied zu werden, müssen Sie mindestens einen Genossenschaftsanteil zeichnen. Die Mitgliedschaft wird erst mit dem Eingang des Geldbetrages für die gezeichneten Anteile auf unserem Konto gültig.
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Hafte ich als Genossenschaftsmitglied bei Insolvenz mit meinem Privatvermögen?
Die Haftung mit Privatvermögen ist für unsere Genossenschaft explizit in §40 der Satzung ausgeschlossen. Es besteht KEINE Nachschusspflicht für Mitglieder.
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Was kostet ein Geschäftsanteil?
Ein Geschäftsteil der BürgerEnergie Bayerwald e.G. kann für 1.000 € erworben werden.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Mitglied zu werden?
Für die Aufnahme in die Genossenschaft müssen keine besonderen Voraussetzungen erfüllt werden. Es können sowohl juristische Personen (Firmen, Kommunen, Verbände) als auch Privatpersonen Mitglied unserer Genossenschaft werden. Die Unterschrift auf der Beitrittserklärung ist nur dann gültig, wenn die unterzeichnende Person mindestens 18 Jahre alt ist oder, im Falle von Minderjährigen, zusätzlich der gesetzliche Vertreter unterschreibt.
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Kann ich meine Genossenschaftsanteile wieder kündigen oder verkaufen?
Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Genossenschaft mindestens 12 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Sie kann erstmals zum Ende des vierten Geschäftsjahres nach dem Beitritt zur Genossenschaft oder des Erwerbs von Geschäftsanteilen ausgesprochen werden. Möchten Sie Ihre Anteile oder einen Teil davon in den ersten vier Jahren Ihrer Mitgliedschaft abtreten, besteht die Möglichkeit, diese an ein anderes Mitglied der Genossenschaft zu übertragen. Dieses Vorgehen benötigt die Zustimmung des Vorstandes. Nach erfolgter Kündigung werden Ihnen Ihre gezeichneten Geschäftsanteile einbehaltlich möglicher Verlustvorträge auf das Konto zurücküberwiesen, das Sie in der Beitrittserklärung angegeben haben.
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Was passiert, wenn ein Mitglied stirbt?
Beim Todesfall eines Mitgliedes erlischt dessen Mitgliedschaft. Die gezeichneten Anteile des verstorbenen Mitgliedes gehen auf dessen Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben erlischt anschließend zum Ende des Geschäftsjahres und die Anteile werden nach Abschluss des Erbverfahrens automatisch gekündigt und ausgezahlt.